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MTRIX GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Jeersdorfer Weg 20, 27356 Rotenburg

 

§ 1 Geltung

Alle Lieferungen und Leistungen von MTRIX erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Unternehmenskunden, werden nur durch schriftliche Bestätigung von MTRIX wirksam. Die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser allgemeinen Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für die weitere Geschäftsverbindung. Werden diese Bedingungen geändert, so gelten sie ab dem Zeitpunkt, in  dem sie dem Unternehmenskunden erstmals zugegangen sind.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote und Kostenvoranschläge von MTRIX sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von MTRIX. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Verkaufsangestellten von MTRIX sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausreichen. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit in einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, insbesondere nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Unternehmenskunden nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

  2. Die vom Unternehmenskunden unterzeichnete Bestellung ist bindend. MTRIX ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Rechnungserteilung oder der Übergabe des Softwarepaketes / der Hardware / der Übergabe des Werkes anzunehmen. Bei Überschreitung des Kreditlimits des Unternehmenskunden ist MTRIX von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.

  3. MTRIX verweist beim Kauf ihrer Produkte auf die gesetzlich gültigen Ausfuhr- und Exportbestimmungen.

 

§ 3 Nutzungsrecht

  1. MTRIX behält sich hinsichtlich der von ihr entwickelten und implementierten Systemlösungen Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch MTRIX.

  2. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§§ 90 ff. UrhG) ergä nzende Anwendung.

  3. Sofern es sich um die Überlassung von Standardsoftware handelt, erhält der Kunde ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software. Er ist berechtigt, die Software nur auf einem Computer einzusetzen (Einzellizenz) / die Software auf mehreren Computern einzusetzen (Netzwerklizenz). Die Software gilt als in einem Computer eingesetzt, wenn sie in den Arbeitsspeicher (RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (z. B. Festplatte) installiert ist.

§ 4 Preise

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von MTRIX genannten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird nicht in der Auftragsbestätigung, sondern erst in der Rechnung  ausgewiesen. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Sitz von MTRIX ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. MTRIX liefert in handelsüblicher Verpackung. MTRIX  ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Unternehmenskunden zu versichern.

  2. Zahlungen für Lieferungen und Leistungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Ware zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden berechnet. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so hat er, vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte, Verzugszinsen in Höhe von derzeit 12% p. a. zu zahlen.

  3. Sofern es sich um Erstellung und Implementierung von insgesamt von MTRIX entwickelten Systemlösungen handelt, kann MTRIX für abgeschlossene Leistungsteile nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Abschlagszahlungen in Höhe des erbrachten Leistungswertes unter Nachweis der angefallenen Arbeitsstunden und Materialkosten verlangen.

  4. Tritt beim Unternehmenskunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit begründen, insbesondere bei Wechsel- oder Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Leistungen, schleppender Zahlungsweise, so ist MTRIX vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen, Leistungen bis zur Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei nicht erfolgter Vorauskasse oder Sicherheitsleistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtlichen Ansprüche von MTRIX aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.

  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Unternehmenskunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch MTRIX anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Unternehmenskunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind anzugeben. MTRIX ist bemüht, die verbindlich vereinbarten oder unverbindlich genannten Liefertermine/Lieferfristen pünktlich einzuhalten.

  2. Im Falle unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördliche Eingriffe usw., auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn MTRIX an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert sind, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Liefert MTRIX  nicht nach Ablauf der um angemessene Zeit verlängerten Lieferfrist, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

  3. Wird MTRIX durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird MTRIX von der Lieferverpflichtung frei.

§ 6 Lieferung von Software

  1. Für die Lieferung von Software gelten darüber hinaus die dem Datenträger (z.B. Compact Disc) beiliegenden und/oder auf diesem enthaltenen Lizenz- oder sonstigen Bedingungen des Herstellers. Der Kunde erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Dem Unternehmenskunden, der die Bedingungen des Herstellers nicht anerkennen will, steht das Recht zur Rückgabe des versiegelten Datenträgers zu, das innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Software schriftlich auszuüben ist.

  2. Dem Unternehmenskunden ist bekannt, dass auch nach Anwendung modernster Technik Programme mit Fehlern behaftet sein können. Für Softwarefehler von Drittherstellern bzw. Standardsoftware (z.B. MS-Office) haftet MTRIX ausdrücklich nicht.

§ 7 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Unternehmenskunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Eine eventuelle Übernahme der Frachtkosten durch MTRIX hat keinerlei Einfluss auf den Gefahrenübergang.

  2. MTRIX ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständige Leistung.

  3. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 24 Stunden nach Warenerhalt von MTRIX schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen und Leistungen von MTRIX erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für MTRIX als Hersteller im Sinne des      § 950 BGB, ohne MTRIX zu verpflichten. Das Eigentum geht erst auf den Unternehmenskunden nach vollständiger Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit MTRIX über, bei Zahlung mit Scheck erst bei dessen Einlösung und damit vollständiger Gutschrift auf dem Konto von MTRIX. Hinsichtlich erstellter Individualsoftware behält sich MTRIX vor, den Quellcode erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung dem Unternehmenskunden zu benennen.

  2. Vorher ist die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an MTRIX ab.

  3. Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über Ware zu verfügen. MTRIX kann in einem solchen Fall die Rechte aus § 449 BGB geltend machen und/oder die Einziehungsbefugnis des Unternehmenskunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. MTRIX ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf MTRIX zu benachrichtigen und die Forderung des Unternehmenskunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.

  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die im Eigentum von MTRIX stehende Ware vom Unternehmenskunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an MTRIX abgetreten. MTRIX nimmt diese Abtretung an.

§ 9 Haftung für Mängel

  1. MTRIX behält sich bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Das gilt nicht, soweit es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 10 dieser Bedingungen.

  2. Für etwaige Mängel der von MTRIX erstellten Individualsoftware leistet MTRIX nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern MTRIX die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen. Hierbei wird festgestellt, dass mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen müssen, damit weitergehende Rechte geltend gemacht werden können.

  3. Gewährleistungsansprüche des Unternehmenskunden sind jedoch ausgeschlossen, wenn dieser die Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete.

  4. MTRIX gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach ihrer Erkenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend dieser Vereinbarung einschränken oder ausschließen.

  5. MTRIX stellt den Unternehmenskunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegen einen von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

  6. Wird die vertragsgemäße Nutzung entgegen Abs. 4 oder 5 durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat MTRIX unbeschadet der dem Unternehmenskunden zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für den Unternehmenskunden zumutbaren Umfang nach dessen Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Unternehmenskunden vertragsgemäß genutzt werden können.

  7. Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634 a BGB. Danach verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).

  8. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 10.

 

§ 10 Haftung für Schäden und Haftungsausschluss

  1. Die Haftung von MTRIX für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Unternehmenskunden. Ferner gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für solche Rechte, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck dem Unternehmenskunden gerade zu ewähren hat. Sie gilt darüber hinaus nicht für solche vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht sowie für den Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).Insoweit haftet MTRIX für jeden Grad des Verschuldens.

  2. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Unternehmenskunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Sofern es sich um die Erstellung von Individualsoftware handelt, gilt dies nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.

  3. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbaren und/oder Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung von MTRIX auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens beschränkt. Dies gilt nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  4. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften MTRIX nicht, es sei denn, dass MTRIX  deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

  5. Soweit die Haftung von MTRIX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MTRIX.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Lieferungen sowie sich hieraus ergebenden Ansprüche ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von MTRIX. MTRIX ist berechtigt, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Unternehmenskunden zu klagen.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 12 Sonstige Vereinbarungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

  2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Unternehmenskunde gegenüber MTRIX abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

  3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass MTRIX die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für eigene geschäftliche Zwecke verwendet.

 

Datum: Rotenburg, den 01.01.2007